SMP 2K-Kleber, Hybrid Permafix1159

Artikel-Nr.: 1159PF
SMP 2K-Kleber, Hybrid Permafix1159

Beschreibung

 

Zum dauerelastischen Verkleben und Abdichten am Bau und in der Metall-Industrie. Für eine Vielzahl von Untergründen geeignet, so auch für die Natursteinverklebung. Härtet ohne Zufuhr von Luftfeuchtigkeit innerhalb von ca. 1 Stunde aus.

  • Silikon- und lösemittelfrei
  • Nahezu geruchlos
  • Rasche und kontrollierte Aushärtung
  • Shore-Härte 40

SPEC - Für Spezial Anwendungen Schnelle Reaktion UV- und Witterungsbeständig Hohe Klebekraft

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https://permapack.ch/tradepro/shop/artikel/allgemein/Permafix-1159-Technisches-Datenblatt.pdf

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Mögliche Gefahren
1 Einstufung des Stoffs oder Gemischs
Einstufung gemäss EG-Verordnung 1272/2008 (CLP)
Eye Dam. 1; H318 Verursacht schwere Augenschäden.
2 Kennzeichnungselemente
Kennzeichnung (CLP)

aetzend


Signalwort: Gefahr
Gefahrenhinweise: H318 Verursacht schwere Augenschäden

Sicherheitshinweise: P101 Ist ärztlicher Rat erforderlich, Verpackung oder Kennzeichnungsetikett
bereithalten.
P102 Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.
P280 Augenschutz/Gesichtsschutz tragen.
P305+P351+P338 BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit
Wasser ausspülen. Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit
entfernen. Weiter spülen.
P310 Sofort GIFTINFORMATIONSZENTRUM/Arzt anrufen.
P501 Entsorgung des Inhalts/Behälters gemäss den
lokalen/regionalen/nationalen/internationalen Vorschriften.
Besondere Kennzeichnung
Hinweistext für Etiketten: Enthält: 3-(Trimethoxysilyl)propylamin, [3-(2,3-Epoxypropoxy)propyl]-trimethoxysilan
3 Sonstige Gefahren
Besondere Rutschgefahr durch auslaufendes/verschüttetes Produkt.
Ergebnisse der PBT- und vPvB-Beurteilung:
Dieser Stoff erfüllt nicht die PBT-/vPvB-Kriterien der REACH-Verordnung, Anhang XIII.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

SICHERHEITSDATENBLATT
gemäss Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) und Verordnung (EU) Nr. 2015/830
Permafix 1159A, SMP 2K-Kleber
Materialnummer PF1159A
Überarbeitet am: 19.1.2018 Gedruckt: 13.8.2021
Version: 2 Sprache: de-CH Seite: 1 von 10
ABSCHNITT 1: Bezeichnung des Stoffs beziehungsweise des
Gemischs und des Unternehmens
1.1 Produktidentifikator
Handelsname: Permafix 1159A, SMP 2K-Kleber
1.2 Relevante identifizierte Verwendungen des Stoffs oder Gemischs und
Verwendungen, von denen abgeraten wird
Allgemeine Verwendung: Klebstoff
1.3 Einzelheiten zum Lieferanten, der das Sicherheitsdatenblatt bereitstellt
Firmenbezeichnung: Permapack AG
Strasse/Postfach: Reitbahnstrasse 51
PLZ, Ort: 9401 Rorschach
Schweiz
Telefon: +41 71 844 12 12
Telefax: +41 71 844 12 13
Auskunft gebender Bereich:
Anwendungstechnik,
Telefon: +41 (0) 71 844 12 12, E-Mail: info@permapack.ch
1.4 Notrufnummer
Tox. Informationszentrum, Zürich,
Telefon: +41 (0)44 251 51 51 oder Schweiz: 145
ABSCHNITT 3: Zusammensetzung / Angaben zu Bestandteilen
3.1 Stoffe: nicht anwendbar
3.2 Gemische
Chemische Charakterisierung:
Gemisch aus nachfolgend angeführten Stoffen mit ungefährlichen Beimengungen.
Gefährliche Inhaltsstoffe:
Inhaltsstoff Bezeichnung Gehalt Einstufung
REACH 01-2119510159-45-xxxx
EG-Nr. 237-511-5
CAS 13822-56-5
3-(Trimethoxysilyl)propylamin 2,5 - 5 % Skin Irrit. 2; H315.
Eye Dam. 1; H318.
REACH 01-2119513212-58-xxxx
EG-Nr. 219-784-2
CAS 2530-83-8
[3-(2,3-Epoxypropoxy)propyl]-
trimethoxysilan
1 - 5 % Eye Dam. 1; H318.
Wortlaut der H- und EUH-Gefahrenhinweise: siehe unter Abschnitt 16.
ABSCHNITT 4: Erste-Hilfe-Massnahmen
4.1 Beschreibung der Erste-Hilfe-Massnahmen
Bei Einatmen: Betroffene an die frische Luft bringen. Arzt konsultieren.
Nach Hautkontakt: Bei Berührung mit der Haut sofort mit viel Wasser abspülen. Bei anhaltenden
Beschwerden Arzt konsultieren.
Nach Augenkontakt: Sofort bei geöffnetem Lidspalt 10 bis 15 Minuten mit fliessendem Wasser spülen. Eventuell
vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter ausspülen. Anschliessend
unverzüglich Augenarzt aufsuchen.

Nach Verschlucken: Mund ausspülen. Niemals darf einem Bewusstlosen etwas über den Mund verabreicht
werden. Arzt konsultieren.
4.2 Wichtigste akute und verzögert auftretende Symptome und Wirkungen
Verursacht schwere Augenschäden.
4.3 Hinweise auf ärztliche Soforthilfe oder Spezialbehandlung
Symptomatische Behandlung.
ABSCHNITT 5: Massnahmen zur Brandbekämpfung
5.1 Löschmittel
Geeignete Löschmittel: Wassersprühstrahl, Schaum, Trockenlöschpulver, Kohlendioxid.
Aus Sicherheitsgründen ungeeignete Löschmittel:
Wasservollstrahl
5.2 Besondere vom Stoff oder Gemisch ausgehende Gefahren
Brennbar.
Im Brandfall können entstehen: Kohlenmonoxid und Kohlendioxid, Schwefeloxide, nitrose
Gase, Chlorwasserstoff
5.3 Hinweise für die Brandbekämpfung
Besondere Schutzausrüstung bei der Brandbekämpfung:
Umgebungsluftunabhängiges Atemschutzgerät und Chemikalienschutzanzug tragen.
Zusätzliche Hinweise: Eindringen von Löschwasser in Oberflächengewässer oder Grundwasser vermeiden.
ABSCHNITT 6: Massnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung
6.1 Personenbezogene Vorsichtsmassnahmen, Schutzausrüstungen und in Notfällen
anzuwendende Verfahren
Für gute Be- und Entlüftung von Lager und Arbeitsplatz sorgen.
Persönliche Schutzausrüstung tragen. Berührung mit den Augen und der Haut vermeiden.
Ungeschützte Personen fernhalten. Dämpfe nicht einatmen. Kontaminierte Kleidung
ausziehen und vor erneutem Tragen waschen.
6.2 Umweltschutzmassnahmen
Eindringen in Erdreich, Gewässer oder Kanalisation verhindern.
6.3 Methoden und Material für Rückhaltung und Reinigung
Mit flüssigkeitsbindendem Material (Sand, Kieselgur, Säurebinder, Universalbinder)
aufnehmen.
In geschlossenen Behältern sammeln und zur Entsorgung bringen.
Verbliebene Spuren mit viel Wasser nachreinigen.
6.4 Verweis auf andere Abschnitte
Siehe ergänzend Abschnitt 8 und 13.

ABSCHNITT 7: Handhabung und Lagerung
7.1 Schutzmassnahmen zur sicheren Handhabung
Hinweise zum sicheren Umgang:
Für gute Be- und Entlüftung von Lager und Arbeitsplatz sorgen. Berührung mit den Augen
und der Haut vermeiden. Geeignete Schutzausrüstung tragen. Dämpfe nicht einatmen.
Kontaminierte Kleidung ausziehen und vor erneutem Tragen waschen.
Hinweise zum Brand- und Explosionsschutz:
Von Hitzequellen, Funken und offenen Flammen fernhalten.
7.2 Bedingungen zur sicheren Lagerung unter Berücksichtigung von Unverträglichkeiten
Anforderungen an Lagerräume und Behälter:
Behälter dicht geschlossen halten. Vor Feuchtigkeit schützen. Gegen direkte
Sonneneinstrahlung schützen. Bei Raumtemperatur lagern.
Lagerstabilität: 1 Jahr
Geeignetes Material: Kunststoff.
7.3 Spezifische Endanwendungen
Es liegen keine Informationen vor.
ABSCHNITT 8: Begrenzung und Überwachung der
Exposition/Persönliche Schutzausrüstungen
8.1 Zu überwachende Parameter
Zusätzliche Hinweise: Enthält keine Stoffe mit Arbeitsplatzgrenzwerten.
DNEL/DMEL: Angabe zu 3-(Trimethoxysilyl)propylamin
DNEL Langzeit, Arbeiter, inhalativ: 58 mg/m³
DNEL Langzeit, Arbeiter, dermal: 8,3 mg/kg/24h
DNEL Langzeit, Verbraucher, inhalativ, lokal: 17 mg/m³
DNEL Langzeit, Verbraucher, dermal, lokal: 5 mg/kg/24h
DNEL Langzeit, Verbraucher, oral, lokal: 5 mg/kg/24h
Angabe zu [3-(2,3-Epoxypropoxy)propyl]-trimethoxysilan
DNEL Langzeit, Arbeiter, inhalativ: 147 mg/m³
DNEL Langzeit, Arbeiter, dermal: 21 mg/kg/24h
DNEL Langzeit, Verbraucher, inhalativ, lokal: 43,5 mg/m³
DNEL Langzeit, Verbraucher, dermal, lokal: 12,5 mg/kg/24h
DNEL Langzeit, Verbraucher, oral, lokal: 12,5 mg/kg/24h

PNEC: Angabe zu 3-(Trimethoxysilyl)propylamin
PNEC Wasser (Süsswasser): 0,33 mg/L
PNEC Wasser (Meerwasser): 0,033 mg/L
PNEC Wasser (periodische Freisetzung): 3,3 mg/L
PNEC Kläranlage (STP): 13 mg/L
PNEC Sediment (Süsswasser): 1,2 mg/kg dw
PNEC Sediment (Meerwasser): 0,12 mg/kg dw
PNEC Boden): 0,045 mg/kg dw
Angabe zu [3-(2,3-Epoxypropoxy)propyl]-trimethoxysilan
PNEC Wasser (Süsswasser): 1 mg/L
PNEC Wasser (Meerwasser): 0,1 mg/L
PNEC Wasser (periodische Freisetzung): 1 mg/L
PNEC Kläranlage (STP): 10 mg/L
PNEC Sediment (Süsswasser): 3,6 mg/kg dw
PNEC Sediment (Meerwasser): 0,36 mg/kg dw
PNEC Boden): 0,14 mg/kg dw
8.2 Begrenzung und Überwachung der Exposition
Für gute Be- und Entlüftung von Lager und Arbeitsplatz sorgen.
Persönliche Schutzausrüstung
Begrenzung und Überwachung der Exposition am Arbeitsplatz
Atemschutz: Die Atemschutzfilterklasse ist unbedingt der maximalen Schadstoffkonzentration (Gas/
Dampf/ Aerosol/ Partikel) anzupassen, die beim Umgang mit dem Produkt entstehen kann.
Handschutz: Schutzhandschuhe gemäss EN 374.
Die Angaben des Herstellers der Schutzhandschuhe zu Durchlässigkeiten und
Durchbruchzeiten sind zu beachten.
Augenschutz: Dicht schliessende Schutzbrille gemäss EN 166.
Körperschutz: Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung tragen.
Schutz- und Hygienemassnahmen:
Kontaminierte Kleidung ausziehen und vor erneutem Tragen waschen. Vor den Pausen
und bei Arbeitsende Hände waschen. Berührung mit den Augen und der Haut vermeiden.
Dämpfe nicht einatmen. Augenspülflasche oder Augendusche im Arbeitsraum bereitstellen.
ABSCHNITT 9: Physikalische und chemische Eigenschaften
9.1 Angaben zu den grundlegenden physikalischen und chemischen Eigenschaften
Aussehen: Aggregatzustand bei 20 °C und 101,3 kPa: flüssig
Form: Paste
Farbe: verschieden, je nach Einfärbung
Geruch: charakteristisch
Geruchsschwelle: Keine Daten verfügbar
pH-Wert: Keine Daten verfügbar
Schmelzpunkt/Gefrierpunkt: Keine Daten verfügbar
Siedebeginn und Siedebereich: Keine Daten verfügbar
Flammpunkt/Flammpunktbereich: > 98 °C
Verdampfungsgeschwindigkeit: Keine Daten verfügbar

Entzündbarkeit: Keine Daten verfügbar
Explosionsgrenzen: Keine Daten verfügbar
Dampfdruck: Keine Daten verfügbar
Dampfdichte: Keine Daten verfügbar
Dichte: 1,15 g/mL
Wasserlöslichkeit: unlöslich
Verteilungskoeffizient n-Octanol/Wasser: Keine Daten verfügbar
Selbstentzündungstemperatur: Keine Daten verfügbar
Zersetzungstemperatur: Keine Daten verfügbar
Viskosität, kinematisch: Keine Daten verfügbar
Explosive Eigenschaften: Keine chemische Gruppe, die mit explosiven Eigenschaften in Verbindung
gebracht wird
Oxidierende Eigenschaften: Keine Daten verfügbar
9.2 Sonstige Angaben
Weitere Angaben: keine chemische Gruppe, die mit oxidierenden Eigenschaften in Verbindung
gebracht wird
Relative Dampfdichte (Luft = 1): > 2
ABSCHNITT 10: Stabilität und Reaktivität
10.1 Reaktivität
Temperaturen über oder nahe dem Flammpunkt sind zu vermeiden. Brandgefahr.
10.2 Chemische Stabilität
Stabil unter angegebenen Lagerungsbedingungen.
10.3 Möglichkeit gefährlicher Reaktionen
Bei bestimmungsgemässer Handhabung und Lagerung treten keine gefährlichen
Reaktionen auf.
10.4 Zu vermeidende Bedingungen
Vor starker Hitze schützen.
10.5 Unverträgliche Materialien
Keine bekannt.
10.6 Gefährliche Zersetzungsprodukte
Im Brandfall können entstehen: Kohlenmonoxid und Kohlendioxid, Schwefeloxide, nitrose
Gase, Chlorwasserstoff
Thermische Zersetzung: Keine Daten verfügbar

ABSCHNITT 11: Toxikologische Angaben
11.1 Angaben zu toxikologischen Wirkungen
Toxikologische Wirkungen: Die Aussagen sind von den Eigenschaften der Einzelkomponenten abgeleitet. Für das
Produkt als solches liegen keine toxikologischen Daten vor.
Akute Toxizität (oral): Aufgrund der verfügbaren Daten sind die Einstufungskriterien nicht
erfüllt.
Akute Toxizität (dermal): Aufgrund der verfügbaren Daten sind die Einstufungskriterien
nicht erfüllt.
Akute Toxizität (inhalativ): Aufgrund der verfügbaren Daten sind die Einstufungskriterien
nicht erfüllt.
Ätz-/Reizwirkung auf die Haut: Aufgrund der verfügbaren Daten sind die
Einstufungskriterien nicht erfüllt.
Schwere Augenschädigung/-reizung: Eye Dam. 1; H318 = Verursacht schwere
Augenschäden.
Sensibilisierung der Atemwege: Aufgrund der verfügbaren Daten sind die
Einstufungskriterien nicht erfüllt.
Sensibilisierung der Haut: Aufgrund der verfügbaren Daten sind die Einstufungskriterien
nicht erfüllt.
Keimzellmutagenität/Genotoxizität: Aufgrund der verfügbaren Daten sind die
Einstufungskriterien nicht erfüllt.
Karzinogenität: Aufgrund der verfügbaren Daten sind die Einstufungskriterien nicht erfüllt.
Reproduktionstoxizität: Aufgrund der verfügbaren Daten sind die Einstufungskriterien nicht
erfüllt.
Wirkungen auf und über die Muttermilch: Fehlende Daten.
Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition): Fehlende Daten.
Spezifische Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exposition): Fehlende Daten.
Aspirationsgefahr: Fehlende Daten.
ABSCHNITT 12: Umweltbezogene Angaben
12.1 Toxizität
Aquatische Toxizität: Das Gemisch erfüllt nicht die Kriterien für die Einstufung nach der Verordnung (EG) Nr.
1272/2008.
12.2 Persistenz und Abbaubarkeit
Sonstige Hinweise: nicht leicht biologisch abbaubar
12.3 Bioakkumulationspotenzial
Biokonzentrationsfaktor (BCF):
Bioakkumulation möglich.
12.4 Mobilität im Boden
Unlöslich in Wasser.
Die Substanz ist schwerer als Wasser und sinkt unter.

12.5 Ergebnisse der PBT- und vPvB-Beurteilung
Dieser Stoff erfüllt nicht die PBT-/vPvB-Kriterien der REACH-Verordnung, Anhang XIII.
12.6 Andere schädliche Wirkungen
Allgemeine Hinweise: Eindringen in Erdreich, Gewässer oder Kanalisation verhindern. Verschüttete Mengen
können in den Boden eindringen und zur Kontamination des Grundwassers führen.
ABSCHNITT 13: Hinweise zur Entsorgung
13.1 Verfahren der Abfallbehandlung
Produkt
Abfallschlüsselnummer: 08 04 09* = Klebstoff- und Dichtmassenabfälle, die organische Lösemittel oder andere
gefährliche Stoffe enthalten
HZVA = Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung
* = Die Entsorgung ist nachweispflichtig.
Empfehlung: Entsorgung gemäss den behördlichen Vorschriften.
Verpackung
Abfallschlüsselnummer: 15 01 02 = Verpackungen aus Kunststoff
Empfehlung: Entsorgung gemäss den behördlichen Vorschriften.
ABSCHNITT 14: Angaben zum Transport
14.1 UN-Nummer
ADR/RID, ADN, IMDG, IATA-DGR:
entfällt
14.2 Ordnungsgemässe UN-Versandbezeichnung
ADR/RID, ADN, IMDG, IATA-DGR:
Nicht eingeschränkt
14.3 Transportgefahrenklassen
ADR/RID, ADN, IMDG, IATA-DGR:
entfällt
14.4 Verpackungsgruppe
ADR/RID, ADN, IMDG, IATA-DGR:
entfällt
14.5 Umweltgefahren
Meeresschadstoff - IMDG:
nein
14.6 Besondere Vorsichtsmassnahmen für den Verwender
Kein Gefahrgut im Sinne dieser Transportvorschriften

14.7 Massengutbeförderung gemäss Anhang II des MARPOL-Übereinkommens und gemäss
IBC-Code
Keine Daten verfügbar
ABSCHNITT 15: Rechtsvorschriften
15.1 Vorschriften zu Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz/spezifische
Rechtsvorschriften für den Stoff oder das Gemisch
Nationale Vorschriften - Schweiz
Verordnung 814.018 über die Lenkungsabgabe auf flüchtige organische Verbindungen (VOCV)
8 Gew.-% = 92 g/L
Sonstige Vorschriften, Beschränkungen und Verordnungen:
Abgabevorschriften: Nur für gewerbliche Verwender.
Nationale Vorschriften - EG-Mitgliedstaaten
Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen (VOC):
8 Gew.-% = 92 g/L
Sonstige Vorschriften, Beschränkungen und Verordnungen:
Keine Daten verfügbar
Nationale Vorschriften - Deutschland
Lagerklasse: 10 = Brennbare Flüssigkeiten, soweit nicht LGK 3
Wassergefährdungsklasse:
1 = schwach wassergefährdend
15.2 Stoffsicherheitsbeurteilung
Für dieses Gemisch ist keine Stoffsicherheitsbeurteilung erforderlich.
ABSCHNITT 16: Sonstige Angaben
Weitere Informationen
Wortlaut der H-Sätze unter Abschnitt 2 und 3:
H315 = Verursacht Hautreizungen.
H318 = Verursacht schwere Augenschäden.

Abkürzungen und Akronyme:
ADN: Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher
Güter auf Binnenwasserstrassen
ADR: Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher
Güter auf der Strasse
AS/NZS: Australische/neuseeländische Norm
CAS: Chemical Abstracts Service
CFR: Code of Federal Regulations
CLP: Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung
DMEL: Abgeleitete Expositionshöhe mit minimaler Beeinträchtigung
DNEL: Abgeleitete Nicht-Effekt-Konzentration
EG: Europäische Gemeinschaft
EN: Europäische Norm
EU: Europäische Union
HZVA: Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung
IATA: Verband für den internationalen Lufttransport
IBC-Code: Internationaler Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur
Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut
IMDG-Code: Gefahrgutvorschriften für den internationalen Seetransport
MARPOL: Internationales Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung
durch Schiffe
OSHA: Arbeitsschutzadministration, Amerika
PBT: Persistent, bioakkumulierbar und toxisch
PNEC: Abgeschätzte Nicht-Effekt-Konzentration
REACH: Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe
RID: Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter
STP: Kläranlage
vPvB: Sehr persistent und sehr bioakkumulierbar
Grund der letzten Änderungen:
Änderung in Abschnitt 2: Kennzeichnung (ATP 8)
Erstausgabedatum: 29.10.2015
Datenblatt ausstellender Bereich
Ansprechpartner: siehe Abschnitt 1: Auskunft gebender Bereich
Haftungsausschluss: Die Angaben in diesem Sicherheitsdatenblatt entsprechen nach bestem Wissen
unseren Erkenntnissen bei Drucklegung. Sie sollen Ihnen Anhaltspunkte für den sicheren Umgang mit dem in
diesem Sicherheitsdatenblatt genannten Produkt bei Lagerung, Verarbeitung, Transport und Entsorgung
geben. Die Angaben sind nicht übertragbar auf andere Produkte. Soweit das in diesem Sicherheitsdatenblatt
genannte Produkt mit anderen Materialien vermengt, vermischt, verarbeitet oder einer Bearbeitung unterzogen
wird, können die Angaben in diesem Sicherheitsdatenblatt, soweit sich hieraus nicht ausdrücklich etwas
anderes ergibt, nicht auf das so gefertigte neue Material übertragen werden. Dieses Sicherheitsdatenblatt
enthält nur sicherheitsrelevante Angaben und ersetzt keine Produktinformation oder Produktspezifikation.

 

 

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