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Promarker Markierspray

Artikelnummer: 0060

CHF 10.50
zzgl. MwSt., zzgl. Versand

Beschreibung

VOC Abgabe wird separat verrechnet (0,91 CHF)

Promarker wird für verschiedene Markier-/Kennzeichnungsarbeiten als Ergänzung zu den Leuchtmarkierer verwendet: Strassenbau, Strassenbeschilderung, Erdarbeiten, Rohrleitungen, allgemeine Bauarbeiten, Elektroinstallationen. Dank einer ausgezeichneten Deckkraft können Markierungen wirksam abgedeckt werden. 500ml

 

Sicherheitsdatenblatt Quick-FDS [19332-37069-27158-014619] - 2020-12-04 - 10:17:49 

www.quick-fds.com

 


Kennzeichnungselemente
Das Gemisch wird als Spray verwendet.
Erfüllt die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und deren Adaptationen.
Gefahrenpiktogramme :

GHS02
Signalwort :
GEFAHR
Zusätzliche Etikettierung :
EUH208 Enthält FETTSÄUREN, TALLÖL-, VERBINDUNGEN MIT OLEYLAMIN. Kann allergische Reaktionen
hervorrufen.
Gefahrenhinweise :
H222 Extrem entzündbares Aerosol.
H229 Behälter steht unter Druck: Kann bei Erwärmung bersten.
Sicherheitshinweise - Allgemeines :
P102 Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.
Sicherheitshinweise - Prävention :
P210 Von Hitze, heißen Oberflächen, Funken, offenen Flammen sowie anderen Zündquellenarten
fernhalten. Nicht rauchen.
P211 Nicht gegen offene Flamme oder andere Zündquelle sprühen.
P251 Nicht durchstechen oder verbrennen, auch nicht nach Gebrauch.
Sicherheitshinweise - Lagerung :
P410 + P412 Vor Sonnenbestrahlung schützen und nicht Temperaturen über 50 °C/122 °F aussetzen.
Sonstige Angaben :
Gebrauch ausschließlich für berufliche Anwender

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

.SICHERHEITSDATENBLATT (VERORDNUNG (EG) n° 1907/2006 - REACH)
PROMARKER - 14150-
SICHERHEITSDATENBLATT
(REACH Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 - Nr. 2015/830)
ABSCHNITT 1 : BEZEICHNUNG DES STOFFS BZW. DES GEMISCHS UND DES UNTERNEHMENS
1.1. Produktidentifikator
Produktname : PROMARKER
Produktcode : 14150-
1.2. Relevante identifizierte Verwendungen des Stoffs oder Gemischs und Verwendungen, von denen abgeraten wird
Markierungsfarbe in Sprühdosenform für den professionellen Gebrauch.
1.3. Einzelheiten zum Lieferanten, der das Sicherheitsdatenblatt bereitstellt
Unternehmen : SOPPEC.
Adresse : ZI, 16440, NERSAC, FRANCE.
Telefon : 0033545909312. Fax : 0033545905867.
i.arnaud@soppec.com
www.soppec.com
1.4. Notrufnummer : 0033145425959.
Gesellschaft/Unternehmen : INRS, Service du Contrôle des produits
Weitere Notrufnummern
N/A
INTERNATIONAL SUPPORT : http://echa.europa.eu/web/guest/support/helpdesks/national-helpdesks/list-of-national-helpdesks
ABSCHNITT 2 : MÖGLICHE GEFAHREN
2.1. Einstufung des Stoffs oder Gemischs
Erfüllt die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und deren Adaptationen.
Aerosole, Kategorie 1 (Aerosol 1, H222 - H229).
Kann allergische Reaktionen hervorrufen (EUH208).
Dieses Gemisch birgt kein Umweltrisiko. Unter normalen Verwendungsbedingungen ist keine umweltschädliche Wirkung bekannt oder
vorhersehbar.

SICHERHEITSDATENBLATT (VERORDNUNG (EG) n° 1907/2006 - REACH)
PROMARKER - 14150-
Nicht in geschlossenen Räumen anwenden.
Das Produkt nur für den dazu bestimmten Gebrauch anwenden.
2.3. Sonstige Gefahren
Die Mischung enthält keine “sehr besorgniserregenden Stoffe" (SVHC) >= 0,1 % veröffentlich durch die European Chemical Agency (ECHA)
gemäss dem Artikel 57 des REACH: http://echa.europa.eu/fr/candidate-list-table
Die Mischung entspricht nicht den an den PBT- und vPvB-Mischungen angewandten Kriterien, entsprechend dem Anhang XIII der
REACH-Richtlinie (EG) Nr. 1907/2006.
ABSCHNITT 3 : ZUSAMMENSETZUNG/ANGABEN ZU BESTANDTEILEN
3.2. Gemische
Zusammensetzung :
Identifikation (EG) 1272/2008 Hinweis %
INDEX: 601-004-00-0 GHS02, GHS04 C 10 <= x % < 25
CAS: 106-97-8 Dgr [1]
EC: 203-448-7 Flam. Gas 1, H220
REACH: 01-2119474691-32
BUTAN
CAS: 74-98-6 GHS02 [1] 10 <= x % < 25
EC: 200-827-9 Dgr
REACH: 01-9112486944-21 Flam. Gas 1, H220
Press. Gas, H280
PROPAN
CAS: 75-28-5 GHS02 [1] 2.5 <= x % < 10
EC: 200-857-2 Dgr
REACH: 01-2119485395-27 Flam. Gas 1, H220
Press. Gas, H280
ISOBUTANE (CONTENANT MOINS DE
0.1% DE BUTADIENE)
EC: 919-857-5 GHS08, GHS07, GHS02 P 2.5 <= x % < 10
REACH: 01-2119463258-33 Dgr
Flam. Liq. 3, H226
DEAROMATIZED HYDROCARBONS Asp. Tox. 1, H304
STOT SE 3, H336
EUH:066
EC: 927-241-2 GHS08, GHS07, GHS02 P 2.5 <= x % < 10
REACH: 01-2119471843-32 Dgr
Flam. Liq. 3, H226
DEAROMATIZED HYDROCARBONS Asp. Tox. 1, H304
STOT SE 3, H336
Aquatic Chronic 3, H412
EUH:066
INDEX: 607-195-00-7 GHS02 [1] 2.5 <= x % < 10
CAS: 108-65-6 Wng
EC: 203-603-9 Flam. Liq. 3, H226
REACH: 01-2119475791-29
2-METHOXY-1-METHYLETHYLACETAT
INDEX: 606-002-00-3 GHS02, GHS07 [1] 2.5 <= x % < 10
CAS: 78-93-3 Dgr
EC: 201-159-0 Flam. Liq. 2, H225
Eye Irrit. 2, H319
BUTANON STOT SE 3, H336
EUH:066
CAS: 85711-55-3 GHS05, GHS07, GHS08 0 <= x % < 2.5
EC: 288-315-1 Dgr
REACH: 01-2119974148-28-0000 Skin Sens. 1A, H317
Eye Dam. 1, H318
FETTSÄUREN, TALLÖL-, STOT RE 2, H373

SICHERHEITSDATENBLATT (VERORDNUNG (EG) n° 1907/2006 - REACH)
PROMARKER - 14150-
VERBINDUNGEN MIT OLEYLAMIN
Angaben zu Bestandteilen :
[1] Stoff für den es Aussetzungsgrenzwerte am Arbeitsplatz gibt.
Hinweis P: Die Einstufung als kanzerogen oder mutagen entfällt, da die Substanz weniger als 0,1 Gewichtsprozent Benzol enthält (EINECS
200-753-7).
ABSCHNITT 4 : ERSTE-HILFE-MAßNAHMEN
Im Zweifelsfall oder wenn Symptome anhalten einen Arzt konsultieren.
Einer bewusstlosen Person keinesfalls etwas über den Mund einflößen.
4.1. Beschreibung der Erste-Hilfe-Maßnahmen
Nach Einatmen :
Bei Allergieanzeichen einen Arzt konsultieren.
Nach Augenkontakt :
Bei geöffnetem Augenlid mindestens 15 Minuten lang gründlich mit weichem, sauberem Wasser spülen.
Nach Hautkontakt :
Bei Allergieanzeichen einen Arzt konsultieren.
Nach Verschlucken :
Bei Einnahme kleiner Mengen (nicht mehr als ein Schluck) Mund mit Wasser ausspülen und einen Arzt konsultieren.
Ruhig stellen. Kein Erbrechen herbeiführen.
Einen Arzt konsultieren und ihm das Etikett zeigen.
Bei Verschlucken einen Arzt benachrichtigen, damit dieser beurteilt, ob eine Beobachtung und eine stationäre Nachbehandlung erforderlich sind.
Etikett vorzeigen.
4.2. Wichtigste akute und verzögert auftretende Symptome und Wirkungen
Keine Angabe vorhanden.
4.3. Hinweise auf ärztliche Soforthilfe oder Spezialbehandlung
Keine Angabe vorhanden.
ABSCHNITT 5 : MAßNAHMEN ZUR BRANDBEKÄMPFUNG
Entzündbar.
Löschpulver, Kohlendioxid (CO2) und andere Löschgase sind für Kleinbrände geeignet.
5.1. Löschmittel
Im Brandfall spezifische Löschmittel einsetzen. Niemals Wasser verwenden.
Gefährdete Behälter in Flammennähe mit Wassersprühstrahl kühlen, um Bersten der Behälter unter Druck zu vermeiden.
Geeignete Löschmittel
Im Brandfall verwenden :
- Sprühwasser oder Wassernebel
- Wasser mit Zusatz AFFF (Aqueous Film Forming Foam)
- Halone
- Schaum
- ABC-Pulver
- BC-Pulver
- Kohlenstoffdioxid (CO2)
Kontaminiertes Löschwasser getrennt sammeln. Nicht in die Kanalisation oder in Gewässer gelangen lassen.
Ungeeignete Löschmittel
Im Brandfall nicht verwenden :
- Wasser
- Wasserstrahl
5.2. Besondere vom Stoff oder Gemisch ausgehende Gefahren
Bei Brand entsteht oft dichter, schwarzer Rauch. Die Exposition gegenüber Zersetzungsprodukten kann gesundheitsschädlich sein.
Rauch nicht einatmen.
Im Brandfall kann sich bilden :
- Kohlenmonoxid (CO)
- Kohlenstoffdioxid (CO2)
5.3. Hinweise für die Brandbekämpfung
Die Brandbekämpfer sollten unabhängiges Atemschutzgerät (Isoliergerät) tragen.
ABSCHNITT 6 : MAßNAHMEN BEI UNBEABSICHTIGTER FREISETZUNG

SICHERHEITSDATENBLATT (VERORDNUNG (EG) n° 1907/2006 - REACH)
PROMARKER - 14150-
6.1. Personenbezogene Vorsichtsmaßnahmen, Schutzausrüstungen und in Notfällen anzuwendende Verfahren
Schutzmaßnahmen in den Abschnitten 7 und 8 befolgen.
Für Nicht-Rettungspersonal
Wegen in dem Gemisch enthaltenen organischen Lösungsmitteln, Zündquellen beseitigen und Räumlichkeiten lüften.
Für Rettungspersonal
Das Einsatzpersonal muss mit angemessener persönlicher Schutzausrüstung ausgestattet sein (siehe Abschnitt 8).
6.2. Umweltschutzmaßnahmen
Leckagen oder Verschüttetes mit flüssigkeitsbindendem, nicht-brennbarem Material aufhalten und auffangen, z.B.: Sand, Erde,
Universalbindemittel, Diatomeenerde in Fässern zur Entsorgung des Abfalls.
Eindringen in die Kanalisation oder in Gewässer verhindern.
6.3. Methoden und Material für Rückhaltung und Reinigung
Vorzugsweise mit einem Waschmittel reinigen, keine organischen Lösemittel verwenden.
6.4. Verweis auf andere Abschnitte
Keine Angabe vorhanden.
ABSCHNITT 7 : HANDHABUNG UND LAGERUNG
Für die Räumlichkeiten, in denen mit dem Gemisch gearbeitet wird, gelten die Vorschriften für Lagerstätten.
7.1. Schutzmaßnahmen zur sicheren Handhabung
Nach jeder Verwendung die Hände waschen.
Verunreinigte Kleidung vor erneutem Gebrauch ablegen und waschen.
Für angemessene Lüftung sorgen, insbesondere in geschlossenen Räumen.
Hinweise zum Brand- und Explosionsschutz :
In gut durchlüfteten Bereichen handhaben.
Dämpfe sind schwerer als Luft. Sie können sich am Boden ausbreiten und zusammen mit Luft explosive Gemische bilden.
Die Bildung zündfähiger oder explosiver Dampf-Luft-Konzentrationen verhindern. Dampfkonzentrationen oberhalb der Expositionsgrenzwerte
vermeiden.
Nicht gegen Flamme oder auf glühenden Gegenstand sprühen.
Auch nach Gebrauch nicht gewaltsam öffnen oder verbrennen.
Das Gemisch in Räumen ohne offene Flammen oder andere Zündquellen und mit geschützter elektrischer Ausrüstung verwenden.
Behälter bei Nichtgebrauch dicht geschlossen halten. Von Wärmequellen, Funken oder offenen Flammen fernhalten.
Keine Werkzeuge verwenden, die Funken erzeugen können. Nicht rauchen.
Zugang für unbefugte Personen verhindern.
Hinweise zum sicheren Umgang :
Für den persönlichen Schutz, siehe Abschnitt 8.
Informationen des Etiketts und Vorschriften des Arbeitsschutzes beachten.
Dieser Zusammensetzung niemals Wasser hinzufügen.
Aerosol nicht einatmen.
Angebrochene Verpackungen sorgfältig verschlossen und aufrecht stehend lagern.
Unzulässige Ausrüstung und Arbeitsweise :
Rauchen, Essen und Trinken sind in den Räumlichkeiten, in denen das Gemisch verwendet wird, verboten.
7.2. Bedingungen zur sicheren Lagerung unter Berücksichtigung von Unverträglichkeiten
Keine Angabe vorhanden.
Lagerung
Außer Reichweite von Kindern halten.
Behälter gut verschlossen an einem trockenen und gut durchlüfteten Ort lagern.
Von Zündquellen fernhalten - nicht rauchen.
Von Zündquellen, Hitzequellen und direkter Sonneneinstrahlung entfernt halten.
Der Fußboden muss undurchlässig sein und eine Auffangwanne bilden, so dass bei unvorhergesehenem Auslaufen keine Flüssigkeit nach außen
dringen kann.
Behälter steht unter Druck. Vor Sonnenbestrahlung und Temperaturen über 50°C schützen.
Verpackung
Produkt stets in einer Verpackung aufbewahren, die der Original-Verpackung entspricht.
7.3. Spezifische Endanwendungen
Keine Angabe vorhanden.
ABSCHNITT 8 : BEGRENZUNG UND ÜBERWACHUNG DER EXPOSITION/PERSÖNLICHE SCHUTZAUSRÜSTUNGEN
8.1. Zu überwachende Parameter
Grenzwerte für die Exposition am Arbeitsplatz

SICHERHEITSDATENBLATT (VERORDNUNG (EG) n° 1907/2006 - REACH)
PROMARKER - 14150-
- Europäische Union (2017/164/UE, 2009/161/UE, 2006/15/CE, 2000/39/CE, 98/24/CE)
CAS VME-mg/m3 : VME-ppm : VLE-mg/m3 : VLE-ppm : Hinweise :
108-65-6 275 50 550 100 Peau
78-93-3 600 200 900 300 -
- ACGIH TLV (American Conference of Governmental Industrial Hygienists, Threshold Limit Values, 2010) :
CAS TWA : STEL : Obergrenze : Definition : Kriterien :
106-97-8 1000 ppm
74-98-6 1000 ppm
75-28-5 1000 ppm
78-93-3 200 ppm 300 ppm BEI
- Spanien (Instituto Nacional de Seguridad e Higiene en el Trabajo (INSHT), Mayo 2010) :
CAS TWA : STEL : Obergrenze : Definition : Kriterien :
106-97-8 4,5 ppm
12 mg/m3
74-98-6 1000 ppm
108-65-6 50 ppm 100 ppm vía dérmica
275 mg/m3 550 mg/m3
78-93-3 200 ppm 300 ppm
600 mg/m3 900 mg/m3
- USA / NIOSH REL (National Institute for Occupational Safety and Health, Recommanded exposure limits) :
CAS TWA : STEL : Obergrenze : Definition : Kriterien :
106-97-8 800 ppm - - - -
74-98-6 1000 ppm - - - -
75-28-5 800 ppm - - - -
78-93-3 200 ppm 300 ppm - - -
- USA / NIOSH IDLH (National Institute for Occupational Safety and Health, Immediately Dangerous to Life or Health Concentrations) :
CAS TWA : STEL : Obergrenze : Definition : Kriterien :
106-97-8 800 ppm
1900 mg/m3
74-98-6 1000 ppm
1800 mg/m3
75-28-5 800 ppm
1900 mg/m3
78-93-3 200 ppm 300 ppm
590 mg/m3 885 mg/m3
- Deutschland - AGW (BAuA - TRGS 900, 21/06/2010) :
CAS - Kurzzeitgrenzw Obergrenze : Überschreitung
ert : sfaktor :
106-97-8 1000 ppm 4(II)
2400 mg/m3
74-98-6 1000 ppm 4(II)
1800 mg/m3
75-28-5 1000 ppm 4(II)
2400 mg/m3
108-65-6 50 ppm 1( )
270 mg/m3
78-93-3 200 ppm 1( )
600 mg/m3
- Kanada / Alberta (Occupational health and safety code, 2009) :
CAS TWA : STEL : Obergrenze : Definition : Kriterien :
106-97-8 1000 ppm
74-98-6 1000 ppm
75-28-5 800 ppm 1000 ppm - - -
78-93-3 200 ppm 300 ppm
590 mg/m3 885 mg/m3
- Kanada / British Colombia (2009) :
CAS TWA : STEL : Obergrenze : Definition : Kriterien :
106-97-8 600 ppm 750 ppm
74-98-6 1000 ppm
75-28-5 1000 ppm - - - -
108-65-6 50 ppm 75 ppm
78-93-3 50 ppm 100 ppm
- Kanada / Ontario (Control of exposure to biological or chemical agents, regulation 491/2009) :
CAS TWA : STEL : Obergrenze : Definition : Kriterien :

SICHERHEITSDATENBLATT (VERORDNUNG (EG) n° 1907/2006 - REACH)
PROMARKER - 14150-
106-97-8 800 ppm
74-98-6 1,000 ppm
75-28-5 800 ppm
108-65-6 50 ppm
270 mg/m3
- Kanada / Québec (Règlement sur la santé et la sécurité du travail) :
CAS TWA : STEL : Obergrenze : Definition : Kriterien :
106-97-8 800 ppm
1900 mg/m3
74-98-6 1000 ppm
1800 mg/m3
78-93-3 50 ppm 100 ppm
150 mg/m3 300 mg/m3
- USA / OSHA PEL (Occupational Safety and Health Administration, Permissible Exposure Limits) :
CAS TWA : STEL : Obergrenze : Definition : Kriterien :
74-98-6 1000 ppm
1800 mg/m3
78-93-3 200 ppm
590 mg/m3
- USA / AIHA WEEL (American Industrial Hygiene Association, Workplace Environmental Exposure Limit, 2010) :
CAS TWA : STEL : Obergrenze : Definition : Kriterien :
108-65-6 50 ppm
Abgeleitete Expositionshöhe ohne Beeinträchtigung (DNEL) oder abgeleitete Expositionshöhe mit minimaler Beeinträchtigung (DMEL):
DEAROMATIZED HYDROCARBONS
Endverwendung: Arbeiter.
Art der Exposition: Hautkontakt.
Mögliche Auswirkungen auf die Gesundheit: Systemische langfristige Folgen.
DNEL : 300 mg/kg de poids corporel/jour
Art der Exposition: Inhalation.
Mögliche Auswirkungen auf die Gesundheit: Systemische langfristige Folgen.
DNEL : 1500 mg de substance/m3
Endverwendung: Verbraucher.
Art der Exposition: Verschlucken.
Mögliche Auswirkungen auf die Gesundheit: Systemische langfristige Folgen.
DNEL : 300 mg/kg de poids corporel/jour
Art der Exposition: Hautkontakt.
Mögliche Auswirkungen auf die Gesundheit: Systemische langfristige Folgen.
DNEL : 300 mg/kg de poids corporel/jour
Art der Exposition: Inhalation.
Mögliche Auswirkungen auf die Gesundheit: Systemische langfristige Folgen.
DNEL : 900 mg de substance/m3
DEAROMATIZED HYDROCARBONS
Endverwendung: Arbeiter.
Art der Exposition: Hautkontakt.
Mögliche Auswirkungen auf die Gesundheit: Systemische langfristige Folgen.
DNEL : 300 mg/kg de poids corporel/jour
Art der Exposition: Inhalation.
Mögliche Auswirkungen auf die Gesundheit: Systemische langfristige Folgen.
DNEL : 1500 mg de substance/m3
Endverwendung: Verbraucher.
Art der Exposition: Verschlucken.
Mögliche Auswirkungen auf die Gesundheit: Systemische langfristige Folgen.
DNEL : 300 mg/kg de poids corporel/jour
Art der Exposition: Hautkontakt.
Mögliche Auswirkungen auf die Gesundheit: Systemische langfristige Folgen.

SICHERHEITSDATENBLATT (VERORDNUNG (EG) n° 1907/2006 - REACH)
PROMARKER - 14150-
DNEL : 300 mg/kg de poids corporel/jour
Art der Exposition: Inhalation.
Mögliche Auswirkungen auf die Gesundheit: Systemische langfristige Folgen.
DNEL : 900 mg de substance/m3
8.2. Begrenzung und Überwachung der Exposition
Persönliche Schutzmaßnahmen wie persönliche Schutzausrüstungen
Saubere und richtig gepflegte persönliche Schutzausrüstungen verwenden.
Persönliche Schutzausrüstungen an einem sauberen Ort, außerhalb des Arbeitsbereiches aufbewahren.
Während der Verwendung nicht Essen, Trinken oder Rauchen. Verunreinigte Kleidung vor erneutem Gebrauch ablegen und waschen. Für
angemessene Lüftung sorgen, insbesondere in geschlossenen Räumen.
- Schutz für Augen/Gesicht
Berührung mit den Augen vermeiden.
Augenschutz gegen flüssige Spritzer verwenden.
Bei jeder Verwendung ist eine der Norm EN 166 entsprechende Schutzbrille zu tragen.
- Handschutz
Geeignete chemikalienbeständige Schutzhandschuhe gemäß Norm EN 374 verwenden.
Die Handschuhe sind entsprechend der Verwendung und der Verwendungsdauer am Arbeitsplatz zu wählen.
Schutzhandschuhe müssen dem Arbeitsplatz entsprechend gewählt werden : andere Chemikalien könnten verändert werden, erforderliche
physische Schutzmaßnahmen (Schneiden, Stechen, Wärmeschutz), benötigte Fingerfertigkeit.
Empfohlener Typ Handschuhe :
- Nitrilkautschuk (Acrylnitril-Butadien-Copolymer (NBR))
- PVA (Polyvinylalkohol)
Empfohlene Eigenschaften:
- Wasserundurchlässige Handschuhe gemäß Norm EN 374
- Körperschutz
Das Personal hat regelmäßig gewaschene Arbeitskleidung zu tragen.
Nach Kontakt mit dem Produkt müssen alle beschmutzten Körperpartien gewaschen werden.
ABSCHNITT 9 : PHYSIKALISCHE UND CHEMISCHE EIGENSCHAFTEN
9.1. Angaben zu den grundlegenden physikalischen und chemischen Eigenschaften
Allgemeine Angaben :
Form : viskose Flüssigkeit
Aerosol
Wichtige Angaben zum Gesundheits- und Umweltschutz sowie zur Sicherheit :
pH : nicht relevant.
Siedepunkt/Siedebereich : keine Angabe
Dampfdruck (50°C) : keine Angabe
Dichte : < 1
Wasserlöslichkeit : unlöslich
Schmelzpunkt/Schmelzbereich : keine Angabe
Selbstentzündungstemperatur : keine Angabe
Punkt/Intervall der Zersetzung : keine Angabe
chemische Verbrennungswärme : keine Angabe
Zündungszeit : keine Angabe
Verpuffungsdichte : keine Angabe
Zündungsabstand : keine Angabe
Flammenhöhe : keine Angabe
Flammendauer : keine Angabe
9.2. Sonstige Angaben
Keine Angabe vorhanden.
ABSCHNITT 10 : STABILITÄT UND REAKTIVITÄT
10.1. Reaktivität
Keine Angabe vorhanden.
10.2. Chemische Stabilität
Dieses Gemisch ist bei Einhaltung der in Abschnitt 7 empfohlenen Vorschriften zu Handhabung und Lagerung stabil.
10.3. Möglichkeit gefährlicher Reaktionen

SICHERHEITSDATENBLATT (VERORDNUNG (EG) n° 1907/2006 - REACH)
PROMARKER - 14150-
Bei hohen Temperaturen kann das Gemisch gefährliche Zersetzungsprodukte, wie Kohlenstoffmonoxid, Kohlenstoffdioxid, Rauch oder Stickoxid
freisetzen.
10.4. Zu vermeidende Bedingungen
Der Betrieb von Geräten/Arbeitsmitteln, die Flammen oder Funken erzeugen oder eine Metallfläche erhitzen (z.B. Brenner, elektrische Bögen,
Öfen usw.), ist im Arbeitsbereich/in den Räumen nicht zulässig.
Vermeiden :
- Erhitzen
- Hitze
- Feuchtigkeit
Vor Feuchtigkeit schützen. Die Reaktion mit Wasser kann eine exotherme Reaktion herbeiführen. .
10.5. Unverträgliche Materialien
Fernhalten von :
- Wasser
10.6. Gefährliche Zersetzungsprodukte
Die thermische Zersetzung kann freisetzen/bilden :
- Kohlenmonoxid (CO)
- Kohlenstoffdioxid (CO2)
ABSCHNITT 11 : TOXIKOLOGISCHE ANGABEN
11.1. Angaben zu toxikologischen Wirkungen
Eine, die angegebenen Expositionsgrenzen überschreitende, Exposition gegenüber Dämpfen des in diesem Gemisch enthaltenen Lösungsmittels
kann zu gesundheitsschädlichen Auswirkungen, wie Reizung der Schleimhäute und der Atemwege, Erkrankungen der Nieren, der Leber und des
zentralen Nervensystems, führen.
Die Symptome/Anzeichen beinhalten Kopfschmerz, Schwindel, Übelkeit, Müdigkeit, Muskelschmerzen und in Extremfällen Bewußtlosigkeit.
Längere oder wiederholte Kontakte mit dem Gemisch können den natürlichen Fettfilm der Haut beseitigen und daher nicht allergische
Kontaktdermatitis und ein Durchdringen der Epidermis verursachen.
Spritzer in die Augen können Reizung und reversible Schädigung verursachen.
11.1.1. Stoffe
Akute toxische Wirkung :
DEAROMATIZED HYDROCARBONS
Oral : LD50 > 5000 mg/kg
Art : Ratte
Dermal : LD50 > 5000 mg/kg
Art : Kaninchen
Inhalativ (n/a) : LC50 > 4951 mg/m3
Art : Ratte
DEAROMATIZED HYDROCARBONS
Oral : LD50 > 5000 mg/kg
Art : Ratte
Dermal : LD50 > 5000 mg/kg
Art : Kaninchen
Inhalativ (n/a) : LC50 > 4951 mg/m3
Art : Ratte
11.1.2. Gemisch
Sensibilisierung der Atemwege oder der Haut:
Enthält mindestens eine sensibilisierende Substanz. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
ABSCHNITT 12 : UMWELTBEZOGENE ANGABEN
12.1. Toxizität
12.1.1. Substanzen
DEAROMATIZED HYDROCARBONS
Toxizität für Fische : LC50 > 1000 mg/l
Art: Oncorhynchus mykiss

SICHERHEITSDATENBLATT (VERORDNUNG (EG) n° 1907/2006 - REACH)
PROMARKER - 14150-
Expositionsdauer: 96 h
Toxizität für Krebstiere : EC50 = 1000 mg/l
Art : Daphnia magna
Expositionsdauer : 48 h
Toxizität für Algen : ECr50 > 1000 mg/l
Art : Pseudokirchnerella subcapitata
Expositionsdauer : 72 h
Toxizität für Wasserpflanzen : Art : Others
12.1.2. Gemische
Für das Gemisch sind keine Informationen zur aquatischen Toxizität vorhanden.
12.2. Persistenz und Abbaubarkeit
12.2.1. Stoffe
DEAROMATIZED HYDROCARBONS
Biologischer Abbau : Es ist keine Angabe bezüglich des biologischen Abbaus vorhanden, die
Substanz gilt daher als nicht schnell abbaubar.
DEAROMATIZED HYDROCARBONS
Biologischer Abbau : Es ist keine Angabe bezüglich des biologischen Abbaus vorhanden, die
Substanz gilt daher als nicht schnell abbaubar.
12.3. Bioakkumulationspotenzial
Keine Angabe vorhanden.
12.4. Mobilität im Boden
Keine Angabe vorhanden.
12.5. Ergebnisse der PBT- und vPvB-Beurteilung
Keine Angabe vorhanden.
12.6. Andere schädliche Wirkungen
Keine Angabe vorhanden.
Deutsche Verordnung zur Klassifizierung der Wassergefährdung (WGK) :
WGK 1 (VwVwS vom 27/07/2005, KBws) : Schwach wassergefährdend.
ABSCHNITT 13 : HINWEISE ZUR ENTSORGUNG
Abfälle des Gemischs und/oder ihr Behältnis(s) sind entsprechend den Bestimmungen der Richtlinie 2008/98/EG zu entsorgen.
13.1. Verfahren der Abfallbehandlung
Nicht in die Kanalisation oder in Gewässer einleiten.
Abfälle :
Die Abfallentsorgung muss ohne Risiken für Mensch und Umwelt, insbesondere für Wasser, Luft, Böden, Fauna und Flora erfolgen.
Entsorgung oder Verwertung gemäß gültiger Gesetzgebung vorzugsweise durch einen zugelassenen Abfallsammler oder einen
Entsorgungsfachbetrieb.
Boden oder Grundwasser nicht verseuchen, Abfälle nicht in der Umwelt entsorgen.
Verschmutzte Verpackungen :
Behälter nur restentleert entsorgen. Etikett(en) auf dem Behälter nicht entfernen.
Rückgabe an ein zugelassenes Entsorgungsunternehmen.
Abfallcodes (Entscheidung 2001/573/EG, Richtlinie 2006/12/EWG, Richtlinie 94/31/EWG über gefährliche Abfälle) :
16 05 04 * gefährliche Stoffe enthaltende Gase in Druckbehältern (einschließlich Halonen)
ABSCHNITT 14 : ANGABEN ZUM TRANSPORT
Das Produkt muss in Übereinstimmung mit den ADR-Bestimmungen für den Straßenverkehr, RID-Bestimmungen für den Bahntransport,
IMDG-Bestimmungen für den Seetransport, ICAO/IATA-Bestimmungen für den Lufttransport befördert werden (ADR 2017 - IMDG 2016 -
ICAO/IATA 2017).
14.1. UN-Nummer
1950
14.2. Ordnungsgemäße UN-Versandbezeichnung
UN1950=AEROSOLS, flammable
Made under licence of European Label System, Software of INFODYNE (http://www.infodyne.fr)

SICHERHEITSDATENBLATT (VERORDNUNG (EG) n° 1907/2006 - REACH)
PROMARKER - 14150-
14.3. Transportgefahrenklassen
- Einstufung :
2.1
14.4. Verpackungsgruppe
-
14.5. Umweltgefahren
-
14.6. Besondere Vorsichtsmaßnahmen für den Verwender
ADR/RID Klasse Kode PG Gefahr-Nr EmS LQ Dispo. EQ Kat. Tunnel
.
2 5F - 2.1 - 1 L 190 327 E0 2 D
344 625
IMDG Klasse 2. GZ-Nr. PG LQ Ems Dispo. EQ
2 See SP63 - See SP277 F-D,S-U 63 190 E0
277 327
344 381
959
IATA Klasse 2. GZ-Nr. PG Passagier Passagier Fracht Fracht Anm. EQ
2.1 - - 203 75 kg 203 150 kg A145 A167 E0
A802
2.1 - - Y203 30 kg G - - A145 A167 E0
A802
Zu beschränkten Mengen siehe OACI/IATA Abschnitt 2.7. sowie ADR und IMDG Kapitel 3.4.
Zu ausgenommenen Mengen siehe OACI/IATA Abschnitt 2.6. sowie ADR und IMDG Kapitel 3.5.
14.7. Massengutbeförderung gemäß Anhang II des MARPOL-Übereinkommens und gemäß IBC-Code
Keine Angabe vorhanden.
ABSCHNITT 15 : RECHTSVORSCHRIFTEN
15.1. Vorschriften zu Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz/spezifische Rechtsvorschriften für den Stoff oder das Gemisch
Informationen bezüglich der Klassifizierung und der Etikettierung sind in Abschnitt 2 A19:
Die folgenden Richtlinien wurden berücksichtigt:
Richtlinie 75/324/EWG, in der Fassung der Richtlinie 2013/10/EU
- Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in ihrer geänderten Fassung als Verordnung (EU) Nr. 2016/1179. (ATP 9)
Informationen bezüglich der Verpackung:
Keine Angabe vorhanden.
- Besondere Bestimmungen :
Keine Angabe vorhanden.
Deutsche Verordnung zur Klassifizierung der Wassergefährdung (WGK) :
Wassergefährdungsklasse : Schwach wassergefährdend WGK 1 (VwVwS vom 27/07/2005, KBws)
15.2. Stoffsicherheitsbeurteilung
Keine Angabe vorhanden.
ABSCHNITT 16 : SONSTIGE ANGABEN
Da wir über die Arbeitsbedingungen des Benutzers keine Informationen besitzen, beruhen die Informationen im vorliegenden
Sicherheitsdatenblatt auf dem Stand unserer Kenntnisse und dem nationalen und EG-Regelwerk.
Ohne schriftliche Anweisungen zur Handhabung im Vorfeld, darf das Gemisch nur für die in Rubrik 1 genannten Verwendungen eingesetzt
werden.
Der Anwender ist dafür verantwortlich, dass alle notwendigen Maßnahmen getroffen werden zur Einhaltung gesetzlicher Forderungen und lokaler
Vorschriften.
Die Informationen des vorliegenden Sicherheitsdatenblattes sind als eine Beschreibung der Sicherheitsanforderungen für dieses Gemisch zu
betrachten und nicht als Garantie für dessen Eigenschaften.
Wortlaut der Sätze in Abschnitt 3 :
H220 Extrem entzündbares Gas

SICHERHEITSDATENBLATT (VERORDNUNG (EG) n° 1907/2006 - REACH)
PROMARKER - 14150-
H225 Flüssigkeit und Dampf leicht entzündbar.
H226 Flüssigkeit und Dampf entzündbar.
H280 Enthält Gas unter Druck; kann bei Erwärmung explodieren.
H304 Kann bei Verschlucken und Eindringen in die Atemwege tödlich sein.
H317 Kann allergische Hautreaktionen verursachen.
H318 Verursacht schwere Augenschäden.
H319 Verursacht schwere Augenreizung.
H336 Kann Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen.
H373 Kann die Organe schädigen bei längerer oder wiederholter Exposition .
H412 Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung.
EUH066 Wiederholter Kontakt kann zu spröder oder rissiger Haut führen.
Abkürzungen :
DNEL : Abgeleitete Expositionshöhe ohne Beeinträchtigung
ADR : Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse
IMDG : International Maritime Dangerous Goods.
IATA : International Air Transport Association.
OACI : Internationale Zivilluftfahrt-Organisation.
RID : Regulations concerning the International carriage of Dangerous goods by rail.
WGK : Wassergefährdungsklasse.
GHS02 : Flamme
PBT : Persistent, bioakkumulativ und giftig.
vPvB : Sehr persistent und sehr bioakkumulativ.
SVHC : Sehr besorgniserregender Stoff

 

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